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SBK 2025 87

Behandlung ohne Zustimmung

Graubünden · 2025-11-25 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) stellte A._____ nach einem Betreibungsbegehren der C._____ über CHF 1'475.90 zzgl. Zinsen zu 5 % seit 28. August 2025 am

1. September 2025 einen Zahlungsbefehl aus (Betreibung Nr. Z.1._____). Die Zustellung erfolgte persönlich in der Wohnung von A._____. B. Mit E-Mail vom 22. September 2025 gelangte A._____, vertreten durch seinen Sohn B._____, an das Betreibungsamt Plessur und erhob nachträglich Rechtsvorschlag. C. Mit auf den 30. September 2025 datierter und am 5. Oktober 2025 an die Post übergebener Eingabe ersuchte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) das Obergericht des Kantons Graubünden um «nachträgliche Rechtsöffnung». D. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 (Poststempel) führte das Betreibungsamt Plessur aus, es obliege dem Obergericht des Kantons Graubünden, das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu prüfen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Vorliegend wurde die Eingabe an das Obergericht als Gesuch um «nachträgliche Rechtsöffnung» bezeichnet. Nachdem ein Gesuch um Rechtsöffnung lediglich durch den Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner gestellt werden kann, das vorliegende Gesuch jedoch vom Schuldner stammt, eine versäumte Rechtsvorschlagsfrist zum Inhalt hat, mit Hinweis auf Art. 33 Abs. 4 SchKG und mit der gesundheitlichen Verfassung des Gesuchstellers begründet wurde und es sich beim Gesuchsteller um einen Laien handelt, ist dieses als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu behandeln.

E. 2 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über

E. 3 Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen.

E. 4 / 7 unmittelbar nach Übergabe der Urkunde Rechtsöffnung zu verlangen, da sie nach diversen Schreiben mit der Betreibung gerechnet hätten. Die Söhne hätten jedoch erst in den letzten Tagen von der Betreibung erfahren. 5.2. Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl am

1. September 2025 persönlich entgegen genommen hat. Inwieweit vorliegend ein Hinderungsgrund bestanden hat, wann er weggefallen ist und wann folglich die Frist zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu laufen begonnen hat, wird vom Gesuchsteller nicht näher erläutert. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sich der Sohn des Gesuchstellers mit E-Mail vom 22. September 2025 an das Betreibungsamt Plessur gewendet hat. Darin wurde festgehalten, dass sie erst in den letzten Tagen von der Betreibung erfahren hätten (act. A.1). Weitere Ausführungen zur Kenntnisnahme der Betreibung wurden nicht getätigt. Selbst wenn der Sohn des Gesuchstellers am 22. September 2025 davon erfahren hätte und ein unverschuldetes Hindernis bestanden hätte (dazu jedoch nachstehend E. 6.-7.2.), hätte die Frist am 23. September 2025 zu laufen begonnen und am

2. Oktober 2025 geendet. Eingereicht wurde das Gesuch aber erst mit Postaufgabe vom 5. Oktober 2025. Folglich ist auch das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ohnehin zu spät erfolgt, womit darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 6 / 7 fortgeschrittenen Alters «zeitweise» verwirrt und nicht voll urteilsfähig gewesen sei, reicht dazu nicht aus. Somit müsste das Gesuch abgewiesen werden, würde darauf eingetreten.

E. 8 Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]).

E. 10 Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

7 / 7 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 25. November 2025 mitgeteilt am 26. November 2025 Referenz SBK 25 87 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Wöll, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch D._____ Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist Anfechtungsobj. Zahlungsbefehl Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 29. August 2025, zugestellt am 1. September 2025

2 / 7 Sachverhalt A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend Betreibungsamt Plessur) stellte A._____ nach einem Betreibungsbegehren der C._____ über CHF 1'475.90 zzgl. Zinsen zu 5 % seit 28. August 2025 am

1. September 2025 einen Zahlungsbefehl aus (Betreibung Nr. Z.1._____). Die Zustellung erfolgte persönlich in der Wohnung von A._____. B. Mit E-Mail vom 22. September 2025 gelangte A._____, vertreten durch seinen Sohn B._____, an das Betreibungsamt Plessur und erhob nachträglich Rechtsvorschlag. C. Mit auf den 30. September 2025 datierter und am 5. Oktober 2025 an die Post übergebener Eingabe ersuchte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) das Obergericht des Kantons Graubünden um «nachträgliche Rechtsöffnung». D. Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 (Poststempel) führte das Betreibungsamt Plessur aus, es obliege dem Obergericht des Kantons Graubünden, das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu prüfen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend wurde die Eingabe an das Obergericht als Gesuch um «nachträgliche Rechtsöffnung» bezeichnet. Nachdem ein Gesuch um Rechtsöffnung lediglich durch den Gläubiger nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner gestellt werden kann, das vorliegende Gesuch jedoch vom Schuldner stammt, eine versäumte Rechtsvorschlagsfrist zum Inhalt hat, mit Hinweis auf Art. 33 Abs. 4 SchKG und mit der gesundheitlichen Verfassung des Gesuchstellers begründet wurde und es sich beim Gesuchsteller um einen Laien handelt, ist dieses als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu behandeln. 2. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Obergericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über

3 / 7 die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 11 Abs. 1 OGV; BR 173.010). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und innert der gleichen Frist wie der versäumten Rechtshandlung, somit innert 10 Tagen seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). 3. Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. 4. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Auch ein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag ist rechtsgültig, da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt (VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 74 SchKG). Im vorliegenden Verfahren wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. Z.1._____ dem Gesuchsteller am 1. September 2025 rechtsgültig durch die Post zugestellt. Dies hat zur Folge, dass die Rechtsvorschlagsfrist am

2. September 2025 zu laufen begann und am 11. September 2025 endete. Der mit E-Mail vom 22. September 2025 erhobene Rechtsvorschlag ist damit verspätet, was unbestritten ist. 5.1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann gestellt werden, wenn der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist beträgt zehn Tage ab Wegfall des Hindernisses (Art. 33 Abs. 4 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Vorliegend macht der Gesuchsteller keinerlei Hinweise, wann das seines Erachtens bestehende Hindernis weggefallen ist. Vielmehr führt er aus, er sei zeitweise verwirrt und somit nicht voll urteilsfähig gewesen sei, weshalb er mit seinen Söhnen eine digitale Postumleitung eingerichtet habe. Seine Söhne hätten ihn gebeten,

4 / 7 unmittelbar nach Übergabe der Urkunde Rechtsöffnung zu verlangen, da sie nach diversen Schreiben mit der Betreibung gerechnet hätten. Die Söhne hätten jedoch erst in den letzten Tagen von der Betreibung erfahren. 5.2. Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller den Zahlungsbefehl am

1. September 2025 persönlich entgegen genommen hat. Inwieweit vorliegend ein Hinderungsgrund bestanden hat, wann er weggefallen ist und wann folglich die Frist zur Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu laufen begonnen hat, wird vom Gesuchsteller nicht näher erläutert. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sich der Sohn des Gesuchstellers mit E-Mail vom 22. September 2025 an das Betreibungsamt Plessur gewendet hat. Darin wurde festgehalten, dass sie erst in den letzten Tagen von der Betreibung erfahren hätten (act. A.1). Weitere Ausführungen zur Kenntnisnahme der Betreibung wurden nicht getätigt. Selbst wenn der Sohn des Gesuchstellers am 22. September 2025 davon erfahren hätte und ein unverschuldetes Hindernis bestanden hätte (dazu jedoch nachstehend E. 6.-7.2.), hätte die Frist am 23. September 2025 zu laufen begonnen und am

2. Oktober 2025 geendet. Eingereicht wurde das Gesuch aber erst mit Postaufgabe vom 5. Oktober 2025. Folglich ist auch das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ohnehin zu spät erfolgt, womit darauf nicht eingetreten werden kann. 6. Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist offensichtlich nicht vor. Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln. Eine Wiederherstellung der Frist ist nur bei objektiver Unmöglichkeit, bei höherer Gewalt, bei unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder bei entschuldbarem Fristversäumnis möglich. Als unverschuldet gelten alle Umstände, welche es einem gewissenhaften Verfahrensbeteiligten verunmöglicht hätten, innert Frist zu handeln (Urteile des Bundesgerichts 5A_149/2013 und 5A_150/2013 vom 10. Juni 2013 E 5.1.). Die Voraussetzungen sind gemäss Rechtsprechung sehr restriktiv zu handhaben. Eine Fristwiederherstellung wird nur dann gewährt, wenn es dem Schuldner während der gesamten Frist unmöglich war, selber zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen (NORDMANN/ONEYSER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung- und Konkurs, Band I, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N. 12 m.w.H.). Obwohl in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu

5 / 7 prüfen ist, ob ein unverschuldetes Hindernis für das entsprechende Fristversäumnis verantwortlich war, können aufgrund der Rechtsprechung Kriterien gebildet werden, die auf das Vorhandensein eines unverschuldeten Hindernisses schliessen lassen. Der Betriebene muss in seinem Gesuch in begründeter Weise dartun, dass unverschuldete Umstände es ihm unmöglich machten, den Rechtsvorschlag binnen der gesetzlichen Bestreitungsfrist zu erklären. Nach der Rechtsprechung liegt insbesondere bei mangelnder Rechtskenntnis, bei Arbeitsüberlastung, bei dauernder Abwesenheit ohne Bekanntgabe einer Adresse, bei fehlerhafter Fristberechnung, bei kurzfristiger Abwesenheit oder Erkrankung oder bei depressiver Verstimmung kein absolut unverschuldetes Hindernis vor (vgl. NORDMANN/ONEYSER, a.a.O., Art. 33 N. 12 m.w.H.). Die unverschuldete Verhinderung muss jedoch nicht bewiesen sondern nur glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1). Dabei muss das Gesuch sofort verfügbare Beweise für das Bestehen eines absolut unverschuldeten Hindernisses anbieten. 7.1. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zeitweise verwirrt und somit nicht voll urteilsfähig sei. Als Beweis reicht er einen Vorsorgeauftrag ein, mit welchem er seine Söhne, B._____ und ersatzweise E._____, für den Fall einer Urteilsunfähigkeit als Vorsorgebeauftragte einsetzt. Weitere Beweise finden sich nicht im Recht. 7.2. Der eingereichte Vorsorgeauftrag aus dem Jahre 2018 ist nicht geeignet, die Verhinderung an einer Handlung glaubhaft zu machen. Ein Vorsorgeauftrag dient lediglich der Bestimmung einer Vertretung für den Fall einer allfällig zukünftig eintretenden Urteilsunfähigkeit, dokumentiert diese aber in keiner Weise. Die Rechtswirkung eines Vorsorgeauftrags entfaltet sich erst mit Validierung des Vorsorgeauftrags durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 363 ZGB). Eine solche liegt aber ebensowenig vor wie weitere Unterlagen wie Arztzeugnisse und dergleichen. Somit ist durch nichts erstellt, inwiefern der Gesuchsteller während der gesamten gesetzlichen Frist von zehn Tagen aufgrund seines hohen Alters oder seines Gesundheitszustandes an der Erhebung des Rechtsvorschlags verhindert gewesen war und auch gar nicht in der Lage gewesen war, eine Drittperson mit der Handlung zu beauftragen. Da der Rechtsvorschlag gemäss Art. 75 Abs. 1 SchKG nicht begründet werden muss und auch mündlich erklärt werden kann (Art. 74 Abs. 1 SchKG), sind die Anforderungen an die Erhebung eines Rechtsvorschlags bereits sehr tief, weshalb durch den Gesuchsteller hätte erläutert werden müssen, weshalb auch eine mündliche Erklärung nicht möglich war. Die blosse Behauptung, dass er aufgrund seines

6 / 7 fortgeschrittenen Alters «zeitweise» verwirrt und nicht voll urteilsfähig gewesen sei, reicht dazu nicht aus. Somit müsste das Gesuch abgewiesen werden, würde darauf eingetreten. 8. Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]). 10. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

7 / 7 Es wird erkannt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]